{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-100-2003_2003-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2003-7B-100-2003&number_of_ranks=315", "Checksum": "9d7d8ec4a7482b072acc443b4e6b26bc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.100/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:12:19", "Checksum": "fff3035032f5ddbb65509c0086dc34fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\nBeschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der für die Bestimmung des Betreibungsortes massgebend ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In formeller Hinsicht ergibt sich vorweg Folgendes:\n1.1 Gemäss\nArt. 19 SchKG kann der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen werden bzw. gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde wendet, kann auf ihre Rechtsbegehren (Ziffern 4 und 6) nicht eingetreten werden. Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (\nArt. 19 Abs. 1 und 2 SchKG). Nicht dazu gehört die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin sind unzulässig (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 127 III 55 E. 1b S. 57).\n1.2 Der Zahlungsbefehl, der durch ein unzuständiges Amt zugestellt wird, ist nicht nichtig und bleibt gültig, solange er nicht in Gutheissung einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde aufgehoben wird (\nBGE 96 III 89 E. 2 und 3 S. 92; zuletzt: Urteile 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002, E. 2c; 7B.132/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 32 S. 163). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, doch kann dieser bei Begründetheit der Beschwerde aufgehoben werden (Rechtsbegehren-Ziffer 2). Diesfalls kann das Betreibungsamt B.________ dazu angehalten werden, das Betreibungsbegehren an das zuständige Amt zu überweisen (zit. Urteil 7B.271/2001, E. 2c, unter Hinweis auf\nBGE 127 III 567 E. 3b S. 567). Diese - sinngemäss begehrte (Ziffer 1) - Vorgehensweise setzte freilich voraus, dass der im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Sachverhalt die anderweitige Zuständigkeit ohne weiteres erkennen lässt. Denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - gebunden (Art. 63 f. i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55). Auf die Beweisanträge, die die Beschwerdeführerin bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellt hat und die damit nicht neu sind (\nArt. 79 Abs. 1 OG), kann deshalb nicht eingetreten werden (Rechtsbegehren-Ziffern 5 und 7).\n1.3 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss am 8. April 2003 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (\nArt. 19 Abs. 1 SchKG) ist mit der Postaufgabe am 19. ds. gewahrt, zumal die Frist am Karfreitag ausgelaufen ist, einem im Kanton Schwyz staatlich anerkannten Feiertag (\nArt. 31 Abs. 3 SchKG; § 2 der Verordnung über die öffentlichen Ruhetage, GS/SZ 545.110). Da die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit der Beschwerde entschieden und dem Betreibungsamt nicht die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben hat, waren die Betreibungsferien während sieben Tage vor und nach Ostern für die Berechnung der Frist ohne Bedeutung (Art. 56 Ziffer 2 SchKG;\nBGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeschrift ist offenkundig nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern von H.________.\nArt. 29 OG schränkt die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren nicht ein (Abs. 2) und die \"Zession\" der Prozessrechte (Urkundenverzeichnis Nr. 28) reicht als Prozessvollmacht aus (Abs. 1). Auf die Beschwerde kann mit den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden. Auf einzelne formelle Fragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.\n2.\nDas Kantonsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Verfahren bejaht, wiewohl sie seit 1995 einer kombinierten Beiratschaft unterstehe (E. 3 S. 2 f.). Die Bejahung ihrer Legitimation trifft die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen (\nBGE 119 III 81 E. 2 S. 83) und wird denn auch nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin nimmt die kantonsgerichtlichen Ausführungen hingegen zum Anlass, die Bestellung und die Amtsführung ihres Beirats zu beanstanden und Genugtuungsansprüche zu erheben. Auf ihre Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Sie betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die angesprochenen Fragen sind vielmehr vor den zuständigen Vormundschaftsbehörden aufzuwerfen, was die Beschwerdeführerin mit ihren Klagen, die Beiratschaft aufzuheben, im Jahre 2000 offenbar auch getan hat (Urkundenverzeichnis Nr. 20).\n"}