{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-100-2003_2003-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2003-7B-100-2003&number_of_ranks=315", "Checksum": "9d7d8ec4a7482b072acc443b4e6b26bc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.100/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:12:19", "Checksum": "fff3035032f5ddbb65509c0086dc34fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.100/2003 /bnm\nUrteil vom 18. Juli 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber von Roten.\nParteien\nS.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Alexander Fred Taschner, Luziaweg 9, 8807 Freienbach,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurs-kammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nZustellung eines Zahlungsbefehls, örtliche Zuständigkeit,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-gerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, vom 26. März 2003.\nSachverhalt:\nA.\nS.________ wird von der G.________ AG, vertreten durch die V.________ AG in A.________, für eine Forderung von Fr. 18'645.05 betrieben (Betreibungs-Nr. xx). Das Betreibungsamt B.________ stellte ihr am 2. September 2002 den Zahlungsbefehl an die Adresse \"Alters- und Pflegeheim in B.________\" zu.\nB.\nAm 9. September 2002 reichte S.________ Beschwerde ein und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes B.________ aufzuheben, für nichtig zu erklären und am ordnungsgemässen Domizil in C.________ zuzustellen. In derselben Eingabe erhob sie Rechtsvorschlag. Der Bezirksgerichts-präsident B.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei zu Recht am Aufenthaltsort der Schuldnerin erfolgt (Verfügung vom 18. September 2002).\nDas Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hiess die Beschwerde von S.________ gut und wies die Sache zur näheren Abklärung der Wohnsitzfrage zurück (Beschluss vom 13. November 2002). Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde erneut ab. Er nahm gestützt auf die weiteren Abklärungen an, S.________ habe mit ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim in B.________ daselbst ihren Wohnsitz begründet; der Zahlungsbefehl sei damit am gesetzlichen Betreibungsort zugestellt worden (Verfügung vom 30. Januar 2003).\nS.________ erhob wiederum Beschwerde mit im Wesentlichen den bisherigen Anträgen und dem Begehren, den gesetzlichen Wohnsitz als Familiensitz S.________ in D.________ festzustellen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Es teilte die Auffassung, S.________ habe in B.________ Wohnsitz; andernfalls müsse davon ausgegangen werden, es könne S.________ keinen festen Wohnsitz mehr ausweisen und deshalb an ihrem Aufenthaltsort in B.________ betrieben werden (Beschluss vom 26. März 2003).\nC.\nVor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert S.________ ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Ziffern 1-7). Sie beantragt zusätzlich, den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 26. März 2003 aufzuheben, was die Abweisung ihrer Beschwerde angeht, und insoweit abzuändern, als ihr Umtriebe und Prozesskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen seien (Ziffern 8 und 9). Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}