Der Einwand der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.