Grund hierfür sei wohl das Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft bzw. am Baurecht gewesen. 1.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, nach ihrer Ansicht sei das Konkursamt frei, einen bereits bewilligten Freihandverkauf abzusagen und eine (faire) öffentliche Steigerung durchzuführen. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht gewährt dem Konkursamt auch in dieser Hinsicht einen grossen Ermessensspielraum ( BGE 76 III 102 E. 2 S. 105/106 betreffend eine öffentliche Steigerung und einen nachher erfolgten Freihandverkauf). Der Einwand der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art.