Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen ist der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 22. November 2005 zu entnehmen, dass es mit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin kurz vor Ablauf der Frist vom 21. Juli 2005 Kontakt aufgenommen hat mit der Absicht, zur Ausmarchung des höchsten Angebotes eine interne Steigerung anzuberaumen. Am 30. August 2005 habe die Beschwerdegegnerin mitteilen lassen, sie ziehe mit dem Angebot der Beschwerdeführerin mindestens gleich und habe ersucht, das Verfahren für einige Wochen zu sistieren. Grund hierfür sei wohl das Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft bzw. am Baurecht gewesen.