Im vorliegenden Fall ist eine Ermessensüberschreitung des Konkursamts jedoch aus zwei Gründen zu verneinen: Einerseits war das Kaufangebot der Beschwerdegegnerin gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) bedeutend höher als dasjenige der Beschwerdeführerin. Andererseits hat das Konkursamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, das Angebot der Beschwerdegegnerin innerhalb von 10 Tagen nochmals zu überbieten (A. hiervor). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.