Eine Ermessensüberschreitung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind ( BGE 120 III 79 E. 1 S. 80/81; 130 III 176 E. 1.2 S. 180). Es ist richtig, dass das Konkursamt nicht ohne Grund nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines Kaufangebots einer später eingegangenen Offerte den Vorzug geben kann. Im vorliegenden Fall ist eine Ermessensüberschreitung des Konkursamts jedoch aus zwei Gründen zu verneinen: