Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Aufsichtsbehörde habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die beim Konkursamt verspätet eingereichte Offerte nicht als gesetzwidrig betrachtet habe. Sie hätte nicht innerhalb von 10 Tagen eine Besichtigung durchgeführt, eine Schätzung vornehmen lassen und einen Finanzierungsnachweis erstellt, wenn sie gewusst hätte, dass das Konkursamt frei sei, vom Zirkularschreiben mit einer verbindlichen Zusicherung zum Kaufpreis abzuweichen. Eine Ermessensüberschreitung im Sinne von Art.