Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn neue Begehren und Tatsachen kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Gleiche gilt auch für die weiteren Einwände, die Beschwerdegegnerin und Grundpfandgläubigerin habe mit ihrem Angebot "gespielt" und in drei Schritten versucht, eine steigerungsähnliche Liquidation durchzuführen. 1.2.3 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Aufsichtsbehörde habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die beim Konkursamt verspätet eingereichte Offerte nicht als gesetzwidrig betrachtet habe.