1.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz irre sich in der Annahme, die Beschwerdegegnerin habe ein wesentlich besseres Angebot gemacht, denn die Grundpfandschulden, welche diese angemeldet habe und welche kolloziert worden seien, betrügen 4,8 Mio. Franken. Bei einem Angebot von 4,5 Mio. Franken ergebe sich weiterhin ein Pfandausfall von 0,3 Mio. Franken. Ein besseres Angebot habe für die übrigen Gläubiger somit nicht resultiert. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn neue Begehren und Tatsachen kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG).