Das Amt verletzt auch kein für das summarische Konkursverfahren geltendes Gebot, wenn es einen für vorteilhaft erachteten Freihandverkauf sogleich abschliesst, ohne vorerst noch an die anderen Gläubiger zu gelangen ( BGE 76 III 102 E. 2 S. 105). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Freihandverkauf nicht leichthin aufgehoben werden kann und nur das Vorliegen schwerwiegender Mängel diesen Eingriff rechtfertigt ( BGE 106 III 79 E. 5 S. 83). 1.2.2