256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen. In den übrigen Fällen steht es im freien Ermessen des Konkursamtes, ob es allen Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung von Offerten bietet, bevor es einen Freihandverkauf durchführt ( BGE 131 III 280 E. 2.1 S. 285). Das Amt verletzt auch kein für das summarische Konkursverfahren geltendes Gebot, wenn es einen für vorteilhaft erachteten Freihandverkauf sogleich abschliesst, ohne vorerst noch an die anderen Gläubiger zu gelangen ( BGE 76 III 102 E. 2 S. 105).