O., S. 337). Sodann habe derjenige Interessent, der ein höheres Angebot mache, keinen Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn erfolge (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., S. 336). Die Aufsichtsbehörde fährt fort, das Vorgehen des Konkursamtes, das bedeutend höhere Angebot der Z.________ m.b.H. anzunehmen, verletze keine Gesetzesbestimmungen. Das Konkursamt habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt, wenn es das nach Ablauf der Frist wesentlich bessere Angebot dieser Gesellschaft akzeptiert habe. Von einer Verwirkungsfrist könne nicht gesprochen werden.