Die Vorgehensweise liege im Ermessen der Konkursverwaltung. Solche Gebote zu berücksichtigen sei vor allem dann sinnvoll, wenn das neue Angebot wesentlich höher sei als die bisherigen. Wolle die Konkursverwaltung ein verspätetes Angebot annehmen, so sei sie gleich wie bei rechtzeitig eingegangenen Geboten nicht gehalten, den Berechtigten nochmals Gelegenheit zu geben, Offerten zu unterbreiten. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Berechtigten gebiete dies nicht. Der Umstand allein, dass die Offerte verspätet sei, stelle keine Ungleichbehandlung dar, die eine nochmalige Begrüssung aller Berechtigten erheischen würde (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., S. 337).