Ob das Konkursamt ein steigerungsähnliches Verfahren durchführen, die Interessenten über den Eingang der höheren Offerten informieren und diese zu einem weiteren Angebot einladen wolle, liege in seinem Ermessen. Eine zwingende gesetzliche Pflicht dazu bestehe nicht (Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Bern 1994, S. 336). Die Konkursverwaltung sei grundsätzlich nicht gehalten, nach Ablauf der Frist eingehende Angebote zu berücksichtigen. Sie könne dies aber tun. Verspätete Offerten seien nicht einfach unbeachtlich. Die Vorgehensweise liege im Ermessen der Konkursverwaltung.