1. 1.1 Die Vorinstanz führt aus, im summarischen Konkursverfahren verwerte das Konkursamt die Vermögensstücke mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Dabei sei gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG beim Freihandverkauf den Gläubigern vorher Gelegenheit zu geben, höhere Angebote zu machen. Ob das Konkursamt ein steigerungsähnliches Verfahren durchführen, die Interessenten über den Eingang der höheren Offerten informieren und diese zu einem weiteren Angebot einladen wolle, liege in seinem Ermessen.