Sodann ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Kammer zieht in Erwägung: