B. Gegen die Ablehnung ihres Kaufangebots erhob die X.________ AG Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, das Rechtsmittel ab. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 hat die X.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Grundstücke Nrn. 1 und 2, Grundbuchamt A.________, seien ihr zum Preis von 3,020 Mio. Franken zu übereignen. Eventuell sei eine öffentliche Steigerung durchzuführen. Sodann ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.