{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-10-2006_2006-03-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.02.2006&to_date=10.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=24&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-03-2006-7B-10-2006&number_of_ranks=306", "Checksum": "fd159c30ba1a49b830879e15e108f222"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.10/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:37:03", "Checksum": "e712d292ed13b41bc8b25f57fe1ec70d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.03.2006 7B.10/2006\nRegeste:\nFreihandverkauf | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.2\n1.2.1 Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt (\nBGE 121 III 142 E. 1b S. 143). Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend bemerkt, hat die Konkursverwaltung, die im summarischen Verfahren einen Freihandverkauf anstrebt,\nArt. 256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen. In den übrigen Fällen steht es im freien Ermessen des Konkursamtes, ob es allen Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung von Offerten bietet, bevor es einen Freihandverkauf durchführt (\nBGE 131 III 280 E. 2.1 S. 285). Das Amt verletzt auch kein für das summarische Konkursverfahren geltendes Gebot, wenn es einen für vorteilhaft erachteten Freihandverkauf sogleich abschliesst, ohne vorerst noch an die anderen Gläubiger zu gelangen (\nBGE 76 III 102 E. 2 S. 105). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Freihandverkauf nicht leichthin aufgehoben werden kann und nur das Vorliegen schwerwiegender Mängel diesen Eingriff rechtfertigt (\nBGE 106 III 79 E. 5 S. 83).\n1.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz irre sich in der Annahme, die Beschwerdegegnerin habe ein wesentlich besseres Angebot gemacht, denn die Grundpfandschulden, welche diese angemeldet habe und welche kolloziert worden seien, betrügen 4,8 Mio. Franken. Bei einem Angebot von 4,5 Mio. Franken ergebe sich weiterhin ein Pfandausfall von 0,3 Mio. Franken. Ein besseres Angebot habe für die übrigen Gläubiger somit nicht resultiert.\nAuf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn neue Begehren und Tatsachen kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Gleiche gilt auch für die weiteren Einwände, die Beschwerdegegnerin und Grundpfandgläubigerin habe mit ihrem Angebot \"gespielt\" und in drei Schritten versucht, eine steigerungsähnliche Liquidation durchzuführen.\n1.2.3 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Aufsichtsbehörde habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die beim Konkursamt verspätet eingereichte Offerte nicht als gesetzwidrig betrachtet habe. Sie hätte nicht innerhalb von 10 Tagen eine Besichtigung durchgeführt, eine Schätzung vornehmen lassen und einen Finanzierungsnachweis erstellt, wenn sie gewusst hätte, dass das Konkursamt frei sei, vom Zirkularschreiben mit einer verbindlichen Zusicherung zum Kaufpreis abzuweichen.\nEine Ermessensüberschreitung im Sinne von\nArt. 19 Abs. 1 SchKG trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (\nBGE 120 III 79 E. 1 S. 80/81;\n130 III 176 E. 1.2 S. 180). Es ist richtig, dass das Konkursamt nicht ohne Grund nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines Kaufangebots einer später eingegangenen Offerte den Vorzug geben kann. Im vorliegenden Fall ist eine Ermessensüberschreitung des Konkursamts jedoch aus zwei Gründen zu verneinen: Einerseits war das Kaufangebot der Beschwerdegegnerin gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG) bedeutend höher als dasjenige der Beschwerdeführerin. Andererseits hat das Konkursamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, das Angebot der Beschwerdegegnerin innerhalb von 10 Tagen nochmals zu überbieten (A. hiervor). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.\nIm Übrigen ist der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 22. November 2005 zu entnehmen, dass es mit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin kurz vor Ablauf der Frist vom 21. Juli 2005 Kontakt aufgenommen hat mit der Absicht, zur Ausmarchung des höchsten Angebotes eine interne Steigerung anzuberaumen. Am 30. August 2005 habe die Beschwerdegegnerin mitteilen lassen, sie ziehe mit dem Angebot der Beschwerdeführerin mindestens gleich und habe ersucht, das Verfahren für einige Wochen zu sistieren. Grund hierfür sei wohl das Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft bzw. am Baurecht gewesen.\n1.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, nach ihrer Ansicht sei das Konkursamt frei, einen bereits bewilligten Freihandverkauf abzusagen und eine (faire) öffentliche Steigerung durchzuführen. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verneint.\nDas Bundesgericht gewährt dem Konkursamt auch in dieser Hinsicht einen grossen Ermessensspielraum (\nBGE 76 III 102 E. 2 S. 105/106 betreffend eine öffentliche Steigerung und einen nachher erfolgten Freihandverkauf). Der Einwand der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (\nArt. 79 Abs. 1 OG;\nBGE 119 III 49 E. 1).\n2.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. März 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}