{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-10-2006_2006-03-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.02.2006&to_date=10.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=24&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-03-2006-7B-10-2006&number_of_ranks=306", "Checksum": "fd159c30ba1a49b830879e15e108f222"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.10/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.03.2006 7B.10/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freihandverkauf | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:37:03", "Checksum": "e712d292ed13b41bc8b25f57fe1ec70d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.03.2006 7B.10/2006\nRegeste:\nFreihandverkauf | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.10/2006 /bnm\nUrteil vom 10. März 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,\ngegen\nKantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.\nGegenstand\nFreihandverkauf,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, vom 23. Dezember 2005.\nSachverhalt:\nA.\nAm 13. September 2004 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Y.________ AG ist Eigentümerin der mit vertraglichen Pfandrechten zugunsten der Z.________ m.b.H. belasteten Grundstücke Nrn. 1 und 2, Gemeinde A.________. Das auf dem Grundstück Nr. 1 erstellte Gebäude ist als Baurecht ausgestaltet und verselbständigt als Grundstück Nr. 3. Eigentümerin dieses Baurechts ist die Z.________ m.b.H.\nMit Gläubigerzirkular vom 11. Juli 2005 teilte das Konkursamt mit, es beabsichtige, die Grundstücke Nrn. 1 und 2 freihändig zu veräussern. Es sei ein Kaufangebot in der Höhe von 3 Mio. Franken für beide Grundstücke eingegangen. In Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG wurde den Gläubigern Gelegenheit geboten, bis 21. Juli 2005 ein höheres Angebot einzureichen. Falls kein Angebot eingehe, werde zum Preis von 3 Mio. Franken verkauft. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 reichte die X.________ AG ein Angebot über 3,020 Mio. Franken samt Finanzierungsausweis ein. Das Konkursamt teilte der X.________ AG am 8. November 2005 mit, nicht ihr Kaufangebot werde berücksichtigt, sondern die Offerte der Grundpfandgläubigerin vom 4./7. November 2005 über 4,5 Mio. Franken. Der X.________ AG wurde Gelegenheit geboten, das Angebot innerhalb von 10 Tagen nochmals zu überbieten.\nB.\nGegen die Ablehnung ihres Kaufangebots erhob die X.________ AG Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 wies das Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, das Rechtsmittel ab.\nMit Eingabe vom 12. Januar 2006 hat die X.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Grundstücke Nrn. 1 und 2, Grundbuchamt A.________, seien ihr zum Preis von 3,020 Mio. Franken zu übereignen. Eventuell sei eine öffentliche Steigerung durchzuführen. Sodann ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.\nMit Verfügung vom 19. Januar 2006 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Die Vorinstanz führt aus, im summarischen Konkursverfahren verwerte das Konkursamt die Vermögensstücke mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Dabei sei gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG beim Freihandverkauf den Gläubigern vorher Gelegenheit zu geben, höhere Angebote zu machen. Ob das Konkursamt ein steigerungsähnliches Verfahren durchführen, die Interessenten über den Eingang der höheren Offerten informieren und diese zu einem weiteren Angebot einladen wolle, liege in seinem Ermessen. Eine zwingende gesetzliche Pflicht dazu bestehe nicht (Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Bern 1994, S. 336). Die Konkursverwaltung sei grundsätzlich nicht gehalten, nach Ablauf der Frist eingehende Angebote zu berücksichtigen. Sie könne dies aber tun. Verspätete Offerten seien nicht einfach unbeachtlich. Die Vorgehensweise liege im Ermessen der Konkursverwaltung. Solche Gebote zu berücksichtigen sei vor allem dann sinnvoll, wenn das neue Angebot wesentlich höher sei als die bisherigen. Wolle die Konkursverwaltung ein verspätetes Angebot annehmen, so sei sie gleich wie bei rechtzeitig eingegangenen Geboten nicht gehalten, den Berechtigten nochmals Gelegenheit zu geben, Offerten zu unterbreiten. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Berechtigten gebiete dies nicht. Der Umstand allein, dass die Offerte verspätet sei, stelle keine Ungleichbehandlung dar, die eine nochmalige Begrüssung aller Berechtigten erheischen würde (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., S. 337). Sodann habe derjenige Interessent, der ein höheres Angebot mache, keinen Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn erfolge (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., S. 336).\nDie Aufsichtsbehörde fährt fort, das Vorgehen des Konkursamtes, das bedeutend höhere Angebot der Z.________ m.b.H. anzunehmen, verletze keine Gesetzesbestimmungen. Das Konkursamt habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt, wenn es das nach Ablauf der Frist wesentlich bessere Angebot dieser Gesellschaft akzeptiert habe. Von einer Verwirkungsfrist könne nicht gesprochen werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei das Konkursamt auch nicht verpflichtet, eine öffentliche Versteigerung durchzuführen.\n"}