Solange er nach den beiden Versicherungspolicen rentenberechtigt ist, dürfte er zudem keine Ergänzungsleistungen erhalten ( Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen sind die Leistungen nach ELG der Zwangsvollstreckung entzogen ( Art. 12 ELG). 1.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz keinen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die Pfändung der Guthaben des Schuldners aus den Lebensversicherungspolicen als nichtig erklärt hat. 2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.(Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).