63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Auch wenn dem so wäre, änderte nichts daran, dass auch für die dem Schuldner zukommenden Rentenleistungen die Schranke des Notbedarfs gilt ( BGE 115 III 45 E. 2c S. 50 mit Hinweisen). Der weitere Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit des Kapitalguthabens bzw. des Rückkaufswertes der Versicherungspolicen berufe, geht demnach fehl. Ein invalider Schuldner ist gegebenenfalls berechtigt, Ergänzungsleistungen zu verlangen. Verzichtet er darauf, verhält er sich nicht rechtsmissbräuchlich. Solange er nach den beiden Versicherungspolicen rentenberechtigt ist, dürfte er zudem keine Ergänzungsleistungen erhalten ( Art.