SR 831.30). Da der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, habe die Vorinstanz gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstossen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nicht unvollständig abgeklärt. Es ist weder ihre Aufgabe, noch diejenige des Betreibungsamtes, allfällige Ansprüche nach ELG abzuklären. Gepfändet wird, was vorhanden ist. 1.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Schuldner habe nur deshalb Vermögen bilden können, da er seine Kinderalimente, welche bevorschusst worden seien, nicht bezahlt habe, kann sie nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG).