Insgesamt ergäben sich somit Einnahmen von Fr. 2'660.--, welchen ein Existenzminimum von Fr. 2'635.55 gegenüberstehe. Gestützt auf diese rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die beiden Lebensversicherungspolicen könnten nicht verwertet und somit auch nicht gepfändet werden, weil eine Verwertung zu einem krassen Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners führen würde. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen folgende Einwände: 1.2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde habe übersehen, dass der Beschwerdegegner als IV-Rentner einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe ( Art. 2 und Art. 2c ELG; SR 831.30).