Dabei unterliege auch Ersatzeinkommen aus Vermögen den Regeln über die beschränkte Pfändbarkeit, falls es zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Das Einkommen des Schuldners setze sich aus den Rentenleistungen der beiden Policen sowie einer IV-Rente zusammen. Es sei selbst von der Gläubigerin im Verfahren nicht geltend gemacht worden, der Schuldner beziehe daneben noch weitere Einkommen. Insgesamt ergäben sich somit Einnahmen von Fr. 2'660.--, welchen ein Existenzminimum von Fr. 2'635.55 gegenüberstehe.