Die Vorinstanz fährt fort, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für einen Erwerbsausfall darstelle, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sein möge (Vonder Mühll, a.a.O., N. 15 zu Art. 93 SchKG). Es sei deshalb unerheblich, ob die Renten aus der gebundenen oder freien Vorsorge flössen. Entscheidend für die Frage der beschränkten Pfändbarkeit sei vielmehr einzig, dass die beiden Renten als Ersatzeinkommen für einen Erwerbsausfall des Schuldners ausbezahlt würden. Dabei unterliege auch Ersatzeinkommen aus Vermögen den Regeln über die beschränkte Pfändbarkeit, falls es zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei.