Bei den Policen Nrn. yyy und xxx handle es sich um zwei dem VVG (SR 221.229.1) unterstellte gemischte Lebensversicherungen, die beide im Erlebensfall am 1. November bzw. 1. Juli 2007 (65. Altersjahr) fällig würden. Inhalt beider Policen sei ferner eine Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit, mit Renten von jährlich Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 12'000.--. Es sei unbestritten geblieben, dass der Schuldner - offenbar auf Grund seiner Invalidität - diese Renten mittlerweile ausbezahlt erhalte. Die Vorinstanz fährt fort, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für einen Erwerbsausfall darstelle, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sein möge (Vonder Mühll, a.a.