1. 1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtsprechung bezeichne eine Pfändung als nichtig und sie sei damit jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreife und ihn in eine unhaltbare Lage versetze (Vonder Mühll in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Staehelin/Bauer/Staehelin], Basel 1998, N. 66 zu Art. 93). Vorliegend mache der Schuldner einen solchen Verstoss gegen Art. 93 SchKG geltend, weshalb ungeachtet der rechtskräftigen Arrestlegung auf die Beschwerde einzutreten sei. Bei den Policen Nrn.