C. Die Sozialdienste der Gemeinde Zollikofen haben mit Eingabe vom 16. Januar 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde. Sodann verlangen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Kammer zieht in Erwägung: