B. Y.________ führte am 5. November 2003 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Pfändungsurkunde und um Entlassung der beiden Guthaben aus der Pfandhaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aus den beiden Lebensversicherungspolicen bestreite er in Form von Renten seinen Lebensunterhalt und bei Verwertung dieser Kapitalguthaben wäre sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt. Mit Entscheid vom 5. Januar 2004 stellte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern von Amtes wegen die Nichtigkeit der Pfändung der beiden Guthaben des Schuldners gegenüber der Rentenanstalt fest.