In Vollziehung dieses Arrestes stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 24. Januar 2003 eine verarrestierbare Einkommensquote von Fr. 24.45 fest und verzichtete deshalb auf eine Arrestlegung. Auf Beschwerde der Gläubigerin und Anweisung der Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt wurden am 14. Mai 2003 die sich aus den beiden Policen ergebenden Kapitalguthaben des Schuldners gegenüber der Rentenanstalt mit Arrest belegt.