A. Am 5. Dezember 2002 erwirkten die Sozialdienste der Gemeinde Zollikofen (Gläubigerin) beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gegen Y.________ (Schuldner) einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurden u.a. die Guthaben von Y.________ aus den Policen Nrn. xxx und yyy gegenüber der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (nachfolgend: Rentenanstalt) bezeichnet. In Vollziehung dieses Arrestes stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 24. Januar 2003 eine verarrestierbare Einkommensquote von Fr. 24.45 fest und verzichtete deshalb auf eine Arrestlegung.