{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-10-2004_2004-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=199&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2004-7B-10-2004&number_of_ranks=273", "Checksum": "f13812aa516a7890c6a15334359d54f6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.10/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.10/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.02.2004 7B.10/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.02.2004 7B.10/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:18:12", "Checksum": "169e3b992b18e14d41f13c5fa05234e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.02.2004 7B.10/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\n1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtsprechung bezeichne eine Pfändung als nichtig und sie sei damit jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreife und ihn in eine unhaltbare Lage versetze (Vonder Mühll in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Staehelin/Bauer/Staehelin], Basel 1998, N. 66 zu Art. 93). Vorliegend mache der Schuldner einen solchen Verstoss gegen Art. 93 SchKG geltend, weshalb ungeachtet der rechtskräftigen Arrestlegung auf die Beschwerde einzutreten sei. Bei den Policen Nrn. yyy und xxx handle es sich um zwei dem VVG (SR 221.229.1) unterstellte gemischte Lebensversicherungen, die beide im Erlebensfall am 1. November bzw. 1. Juli 2007 (65. Altersjahr) fällig würden. Inhalt beider Policen sei ferner eine Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit, mit Renten von jährlich Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 12'000.--. Es sei unbestritten geblieben, dass der Schuldner - offenbar auf Grund seiner Invalidität - diese Renten mittlerweile ausbezahlt erhalte.\nDie Vorinstanz fährt fort, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für einen Erwerbsausfall darstelle, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs sein möge (Vonder Mühll, a.a.O., N. 15 zu Art. 93 SchKG). Es sei deshalb unerheblich, ob die Renten aus der gebundenen oder freien Vorsorge flössen. Entscheidend für die Frage der beschränkten Pfändbarkeit sei vielmehr einzig, dass die beiden Renten als Ersatzeinkommen für einen Erwerbsausfall des Schuldners ausbezahlt würden. Dabei unterliege auch Ersatzeinkommen aus Vermögen den Regeln über die beschränkte Pfändbarkeit, falls es zur Deckung des Existenzminimums notwendig sei. Das Einkommen des Schuldners setze sich aus den Rentenleistungen der beiden Policen sowie einer IV-Rente zusammen. Es sei selbst von der Gläubigerin im Verfahren nicht geltend gemacht worden, der Schuldner beziehe daneben noch weitere Einkommen. Insgesamt ergäben sich somit Einnahmen von Fr. 2'660.--, welchen ein Existenzminimum von Fr. 2'635.55 gegenüberstehe.\nGestützt auf diese rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die beiden Lebensversicherungspolicen könnten nicht verwertet und somit auch nicht gepfändet werden, weil eine Verwertung zu einem krassen Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners führen würde.\n1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen folgende Einwände:\n1.2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde habe übersehen, dass der Beschwerdegegner als IV-Rentner einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (\nArt. 2 und Art. 2c ELG; SR 831.30). Da der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, habe die Vorinstanz gegen\nArt. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstossen.\nEntgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nicht unvollständig abgeklärt. Es ist weder ihre Aufgabe, noch diejenige des Betreibungsamtes, allfällige Ansprüche nach ELG abzuklären. Gepfändet wird, was vorhanden ist.\n1.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Schuldner habe nur deshalb Vermögen bilden können, da er seine Kinderalimente, welche bevorschusst worden seien, nicht bezahlt habe, kann sie nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG). Auch wenn dem so wäre, änderte nichts daran, dass auch für die dem Schuldner zukommenden Rentenleistungen die Schranke des Notbedarfs gilt (\nBGE 115 III 45 E. 2c S. 50 mit Hinweisen). Der weitere Einwand, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit des Kapitalguthabens bzw. des Rückkaufswertes der Versicherungspolicen berufe, geht demnach fehl. Ein invalider Schuldner ist gegebenenfalls berechtigt, Ergänzungsleistungen zu verlangen. Verzichtet er darauf, verhält er sich nicht rechtsmissbräuchlich. Solange er nach den beiden Versicherungspolicen rentenberechtigt ist, dürfte er zudem keine Ergänzungsleistungen erhalten (\nArt. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Im Übrigen sind die Leistungen nach ELG der Zwangsvollstreckung entzogen (\nArt. 12 ELG).\n1.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz keinen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die Pfändung der Guthaben des Schuldners aus den Lebensversicherungspolicen als nichtig erklärt hat.\n2.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.(Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n3.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch Fürsprecher Eric Clivaz), dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. Februar 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}