Sie hat bei deren Beurteilung deshalb von vornherein ausser Acht zu bleiben, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelflich ist. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Seebezirks in Murten und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 17. Januar 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: