hatte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Instanz nicht zur Sprache gebracht. Tatsachen, die erstmals vor der erkennenden Kammer geltend gemacht werden, obschon dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte, sind unbeachtlich (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Die Abmachung mit der kantonalen Steuerverwaltung fiel in die Zeit nach Vollzug der in Frage stehenden Einkommenspfändung vom 12. November 2001. Sie hat bei deren Beurteilung deshalb von vornherein ausser Acht zu bleiben, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelflich ist.