Zur Begründung ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf eine Vereinbarung vom 11. August 2000 mit der Bank C.________ über eine ratenweise Rückzahlung ihrer Schuld und auf eine Zahlungsvereinbarung vom 20. November 2001 mit der kantonalen Steuerverwaltung hin. Den in diesen Abmachungen eingegangenen Verpflichtungen könne sie nicht mehr nachkommen, wenn die Lohnpfändung in dem auf Grund des angefochtenen Entscheids festgelegten Umfang bestehen bleibe. b) Die Vereinbarung mit der Bank C.________ hatte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Instanz nicht zur Sprache gebracht.