Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wird aufgehoben. b) Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Z.________ vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote wird aufgehoben. 2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Februar 2002