Fahrt zum Arbeitsplatz Bei einem Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'124. 30 und einem Nettomonatslohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- resultiert damit ein Überschuss von Fr. 25.70. Dieser ist als pfändbare Lohnquote vernachlässigbar, da er noch im Rundungsbereich liegt. d) Aus diesen Gründen ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. In der Sache ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: ____