vielmehr besteht er ausdrücklich auf deren hälftigen Teilung. Somit setzt sich das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Fr. 775.--Hälfte des Grundnotbedarfes von zwei erwachsenen Personen in dauernder Hausgemeinschaft (Ziff. I.3. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten (BlSchK 65/2001 S. 12 ff.) Fr. 900.--Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'800.-- Fr. 26.30Krankenkasse Fr. 189.--auswärtige Verpflegung Fr. 234.-- Fahrt zum Arbeitsplatz