bzw. unwesentliche beachtet worden; dies stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 19 Abs. 1 SchKG). c) Der Beschwerdeführer selbst stellt die einzelnen Positionen und Beträge seiner eigenen Existenzminimumsberechnung nicht infrage, und er behauptet insoweit auch keine gesetzwidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG). Im Weiteren verlangt er auch nicht, dass zulasten seiner Lebenspartnerin weniger als die Hälfte an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu berücksichtigen sei; vielmehr besteht er ausdrücklich auf deren hälftigen Teilung.