Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 115 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers nicht einen (höchstens) hälftigen Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf und an der Miete berücksichtigt, sondern auch auf das Einkommen und Existenzminimum der Konkubinatspartnerin abgestellt und das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Verhältnis seines Nettoeinkommens zu demjenigen der Konkubinatspartnerin verringert.