ihr Einkommen dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Diese Vorbringen sind begründet. b) Beim Konkubinatsverhältnis darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat ( BGE 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 24 zu Art. 93 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 115 zu Art. 93 SchKG).