Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beitragspflicht gründe bei Ehegatten auf Art. 163 ZGB; bei Konkubinaten beruhe die Beitragspflicht hingegen auf einer tatsächlichen Vermutung, welche die Führung des Gegenbeweises offen lasse. Dieser Gegenbeweis sei vorliegend nicht erbracht worden. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht Konkubinatspartner und Ehegatten gleichbehandelt. Wohl teile er mit seiner Wohnpartnerin die Miete und andere gemeinsame Kosten; hingegen sei seine Wohnpartnerin nicht verpflichtet, ihm darüber hinaus den Lebensunterhalt zu finanzieren; ihr Einkommen dürfe daher nicht berücksichtigt werden.