79 Abs. 1OG). 3.- Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen; entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum ( BGE 114 III 12 E. 3 S. 15). In diesem Sinne hat die Aufsichtsbehörde erwogen, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers zu Recht nur anteilmässig, d.h. im Verhältnis der Nettoeinkommen der beiden Konkubinatspartner berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beitragspflicht gründe bei Ehegatten auf Art.