93 SchKG vom 24. November 2000 empfiehlt (vgl. BlSchK 65/2001 S. 12 ff.). Diese Auffassung der Aufsichtsbehörde stellt der Beschwerdeführer in keiner Weise infrage, und er behauptet auch keine gesetzeswidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61). Soweit der Beschwerdeführer seine Wohnpartnerin in der Beschwerdeeingabe als Ex-Freundin bezeichnet, handelt es sich im Übrigen um eine neue tatsächliche Behauptung, die nicht berücksichtigt werden kann (Art. 79 Abs. 1OG).