Diese Existenzminimumsberechnung und Lohnpfändung hat die Aufsichtsbehörde geschützt. 2.- Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der ledige Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin bildeten (als Konkubinat) eine dauernde Hausgemeinschaft zweier erwachsener Personen; daher habe das Betreibungsamt zu Recht den gemeinsamen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'550.-- eingesetzt, wie ihn die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Ziff. I.3. ihrer Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 empfiehlt (vgl. BlSchK 65/2001 S. 12 ff.).