Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1.- Das Betreibungsamt hat die Nettomonatslöhne des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- und seiner Wohnpartnerin von Fr. 3'500.-- zusammengezählt, ihr gemeinsames Existenzminimum von Fr. 3'988. 30 (gemeinsamer Grundnotbedarf Fr. 1'550.--; Miete Fr. 1'800.--; Zuschläge beim Beschwerdeführer insgesamt Fr. 449. 30, bei der Partnerin Fr. 189.--) im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt und so dem Beschwerdeführer ein Existenzminimum von Fr. 1'517. 65 angerechnet; von seiner pfändbaren Lohnquote von Fr. 632. 35 wurden einmalig Fr. 569.-- gepfändet. Diese Existenzminimumsberechnung und Lohnpfändung hat die Aufsichtsbehörde geschützt.