_ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Dezember 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt wie im kantonalen Verfahren im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Lohnpfändung, weil sein Existenzminimum sein Einkommen übersteige und in der Existenzminimumsberechnung zu Unrecht das Einkommen bzw. eine Unterhaltspflicht seiner Wohnpartnerin B.________ berücksichtigt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1.-