die Pfändung. Am 11. Oktober 2001 verfügte das Betreibungsamt gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom 10. Oktober 2001 eine einmalige Lohnpfändung von Fr. 569.--. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Oktober 2001 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 abwies. B.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Dezember 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.