{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-1-2002_2002-02-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=20.02.2002&to_date=11.03.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=287&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-02-2002-7B-1-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "0974db2d64e520ba3d1b2ba3398b34b5"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["7B.1/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:06:36", "Checksum": "46c7bb77ff1740a38640373a053576be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.02.2002 7B.1/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n115 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers nicht einen (höchstens) hälftigen Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf und an der Miete berücksichtigt, sondern auch auf das Einkommen und Existenzminimum der Konkubinatspartnerin abgestellt und das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Verhältnis seines Nettoeinkommens zu demjenigen der Konkubinatspartnerin verringert. Wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums des Konkubinatspaares vornehmen dürfen, sind in Ausübung des in Art. 93 SchKG eingeräumten Ermessens zu Unrecht wesentliche Kriterien übergangen bzw. unwesentliche beachtet worden; dies stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 19 Abs. 1 SchKG).\nc) Der Beschwerdeführer selbst stellt die einzelnen Positionen und Beträge seiner eigenen Existenzminimumsberechnung nicht infrage, und er behauptet insoweit auch keine gesetzwidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG). Im Weiteren verlangt er auch nicht, dass zulasten seiner Lebenspartnerin weniger als die Hälfte an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu berücksichtigen sei; vielmehr besteht er ausdrücklich auf deren hälftigen Teilung.\nSomit setzt sich das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers wie folgt zusammen:\nFr. 775.--Hälfte des Grundnotbedarfes von zwei\nerwachsenen Personen in dauernder Hausgemeinschaft\n(Ziff. I.3. der Richtlinien\nfür die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums nach Art. 93\nSchKG vom 24. November 2000 der Konferenz\nder Betreibungs- und Konkursbeamten\n(BlSchK 65/2001 S. 12 ff.)\nFr. 900.--Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'800.--\nFr. 26.30Krankenkasse\nFr. 189.--auswärtige Verpflegung\nFr. 234.-- Fahrt zum Arbeitsplatz\nBei einem Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'124. 30 und einem Nettomonatslohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- resultiert damit ein Überschuss von Fr. 25.70.\nDieser ist als pfändbare Lohnquote vernachlässigbar, da er noch im Rundungsbereich liegt.\nd) Aus diesen Gründen ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.\nIn der Sache ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote aufzuheben.\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wird aufgehoben.\nb) Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Z.________ vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote wird aufgehoben.\n2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 20. Februar 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDie Präsidentin:\nDer Gerichtsschreiber:"}